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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

  1. Der Käufer macht durch seine Unterschrift ein unwiderrufliches Kaufangebot für 4 Wochen, das der Annahme durch den Verkäufer bedarf. Die Annahme erfolgt durch die Auftragsbestätigung. Wenn die Auftragsbestätigung vom Kaufangebot abweicht, gilt die Auftragsbestätigung vom Käufer als angenommen, wenn nicht innerhalb von 12 Tagen ab Datum der Auftragsbestätigung ein schriftlicher Widerspruch eingegangen ist, spätestens jedoch mit vorbehaltloser Entgegennahme des Kaufgegenstandes.
  2. Bei Abrufaufträgen mit oder ohne Zeitbestimmung ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den gewünschten Auslieferungstermin mindestens 8 Wochen vorher durch Einschreibebrief anzuzeigen. Es gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreise. Preisgarantien haben nur Bestand, wenn sie vom Verkäufer gesondert schriftlich bestätigt sind.
  3. Mündliche Absprachen, nachträgliche Vertragsänderungen, zugesicherte Eigenschaften der Ware, Auslieferungstermine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
  4. Für die Auftragsbestätigung, die Entgegennahme von Mängelrügen und die Abwicklung des Vertrages ist ausschließlich die Scholer Haus & Gastronomietechnik GmbH zuständig.
  5. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Scholen/Bruchhausen Vilsen. Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag, aus Vertragsänderungen, aus einem Nachtragsvertrag, für alle Klagen aus diesen Rechtsverhältnissen wie auch für Klagen im Wechsel- und Urkundenprozess ist unter Kaufleuten neben dem allgemeinen Gerichtsstand auch das Amtsgericht Syke zuständig.
  6. Änderungen an den Geräten, die dem technischen Fortschritt dienen, behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor.

II. Abnahme

Der Käufer ist verpflichtet, die gekaufte Ware abzunehmen. Nimmt er diese nicht ab aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, hat er ab dem Auslieferungstermin 0,1 % pro Tag des Nettoauftragswertes zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer an Lagerkosten zu zahlen. Ferner steht dem Verkäufer das Recht zu, die Ware auf Kosten, Rechnung und Gefahr des Käufers fremd einzulagern.

III. Auslieferung

Die Auslieferung ist lediglich annähernd bezeichnet. Wird der annähernd bezeichnete Auslieferungstermin vom Verkäufer nicht eingehalten, hat der Käufer den Verkäufer schriftlich in Auslieferungsverzug zu setzen, wobei die vom Käufer zu bezeichnende Auslieferungsfrist zumindest 6 Wochen betragen muss. Schadensersatzansprüche für diese Zeit sind ausgeschlossen. Kommt der Verkäufer seiner Auslieferungspflicht innerhalb der Frist nicht nach, so hat der Käufer dem Verkäufer eine Nachlieferungsfrist von zumindest 4 weiteren Wochen zu setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Ware ablehne.

IV. Versand und Gefahrtragung

Sofern nichts anderes bestimmt, erfolgt der Versand auf Gefahr des Käufers frachtfrei Hof, mit Ausnahme von Inseln und Bestimmungsorten, die nicht auf öffentlichen, für Straßen-LKW-tauglichen Wegen erreicht werden können.
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer bzw. beim Transport durch eigene oder vom Verkäufer gestellte Fahrzeuge mit der Verladung auf das Transportfahrzeug auf den Käufer über. Im letzteren Fall hat der Verkäufer für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Eventuell bei Anlieferung festgestellte Mängel sind dem Transporteur sofort und dem Verkäufer binnen 8 Tagen schriftlich zu melden.
Mehrkosten, die durch vom Käufer gewünschte besondere Versendungsformen gegenüber der billigsten Versendungsart entstehen, sind vom Käufer zu tragen.

V. Montage

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Aufstellung, Anschluss und Montage des Kaufgegenstandes Sache des Käufers und von diesem, unter Beachtung der jeweils gültigen behördlichen Vorschriften, vom autorisierten Kundendienst des Verkäufers bzw. in Zusammenarbeit mit diesem auf eigene Kosten und Gefahr zu besorgen.

VI. Gewährleistung und Beanstandungen

  1. Die Gewährleistung beginnt mit dem Tag der Rechnungsstellung grundsätzlich für die Dauer von 12 Monaten.
  2. Der Käufer hat nur Anspruch auf Beseitigung von Mängeln, welche auf Material- oder Fabrikationsfehler zum Zeitpunkt der Auslieferung zurückzuführen sind, jedoch nicht auf solche, welche durch falsche Bedienung, Nichtbeachtung der Gebrauchsrichtlinien, mangelnde Wartung oder sonstiges Eigenverschulden des Käufers oder Verschulden des Bedienpersonals des Käufers oder durch die örtlichen Verhältnisse oder fehlerhafte Aufstellung, Anschluss und Montage verursacht worden sind. Gewährleistung besteht nicht für solche Teile, welche einem besonderen Verschleiß unterliegen, wie Dichtungen etc., sowie für Glas- und Porzellanteile, Kontrolllampen, Schalter und Temperaturregler.
  3. Bei begründeten Gewährleistungsansprüchen ist der Verkäufer nur verpflichtet, nach seiner Wahl nachzubessern oder neu zu liefern. Weitergehende Schadensersatzansprüche gleich welcher Art sind ausgeschlossen, sofern der Verkäufer aus gesetzlichen Gründen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht zwingend haftet.
  4. Die Mängelbeseitigung wird durch den örtlich zuständigen, vom Verkäufer benannten autorisierten Kundendienst durchgeführt. Wird auf Wunsch des Käufers ein anderer, örtlich nicht zuständiger Kundendienst in Anspruch genommen, so hat der Käufer die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
  5. Werden Aufstellung, Anschluss, Montage und Reparaturen an dem Kaufgegenstand durch andere Personen als den autorisierten Kundendienst des Verkäufers ausgeführt, entfällt ab diesem Zeitpunkt jeglicher Gewährleistungsanspruch.
  6. Für gebrauchte Geräte besteht kein Gewährleistungsanspruch.
  7. Gewährleistungsansprüche oder sonstige Beanstandungen sind innerhalb von 8 Tagen ab Übergabe der Ware bzw. ab Eintritt des Störfalls schriftlich beim Verkäufer geltend zu machen.

VII. Zahlung / Preise / Umsatzsteuer

  1. Sofern nicht anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt eingehend auf einem der Konten des Verkäufers ohne Abzug zu zahlen. Alle Zahlungen sind an den Verkäufer zu leisten. Der Verkäufer bestimmt, auf welche Forderungen eingehende Zahlungen zu verrechnen sind. Eventuelle mit der Zahlung entstehende Kosten und/oder Gebühren trägt der Käufer. Bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel werden die Forderungen erst mit deren Einlösung getilgt. Wird ein Scheck, Wechsel oder eine Lastschrift nicht eingelöst, ist die Restforderung sofort zur Zahlung fällig. Bei Nichtbegleichung dieser Restforderung innerhalb gesetzter Frist ist der Verkäufer sofort berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadensersatz zu fordern.
  2. Alle genannten Preise verstehen sich, unbeachtlich der zum Zeitpunkt eines Angebotes ausgewiesenen Umsatzsteuersatzes, jeweils zuzüglich des zum Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuersatzes.
  3. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, unbestritten oder rechtskräftig tituliert ist. Ferner kann der Käufer ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB oder Zurückhaltungsrecht nach § 273 BGB nicht geltend machen. Die abbedungenen Rechte hat der Käufer nur dann, wenn er Sicherheit in Höhe des Anspruchs oder Restanspruchs des Verkäufers leistet, was durch unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines inländischen als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes zu erfolgen hat.
  4. Eine Restschuld wird ohne Rücksicht auf den vereinbarten Fälligkeitstermin sofort fällig, wenn

    a) der Käufer mit zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug kommt;
    b) der Käufer seine Zahlungen einstellt, gegen ihn das Vergleichsverfahren oder der Konkurs eröffnet oder beantragt wird oder er bei seinen Gläubigern um ein Moratorium nachsucht oder ein Vergleichsverfahren anstrebt;
    c) der Käufer gegen die ihm nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen trotz Abmahnung in erheblicher Weise verstößt oder in Abnahmeverzug gerät oder den Lieferabruf unterlässt.
    Bei Abnahmeverzug wird der Käufer für den gesamten Kaufpreis vorleistungspflichtig;
    d) der Käufer stirbt und dessen Erben nicht ausdrücklich und schriftlich die dem Käufer obliegenden Verpflichtungen aus dem Vertrag übernahmen;
    e) sich herausstellt, dass vom Käufer bei Vertragsabschluss unvollständige und/oder falsche Angaben gemacht wurden;
    f) sich die Vermögensverhältnisse des Käufers wesentlich verschlechtern.
  5. Bei Teillieferungen, die in sich voll funktionsfähig sind, ist der Verkäufer berechtigt, diese Teillieferungen gesondert zu berechnen.
  6. Die Zahlungen des Käufers werden zunächst auf etwaige Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Kaufpreisforderungen verrechnet.
  7. Die Regelungen des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen gelten uneingeschränkt als vereinbart.

VIII. Rücknahme von Geräten

Rücknahmegeräte werden nur zu den jeweils gültigen Bedingungen des Verkäufers in Zahlung genommen. Die Kosten der Rücknahme, Abbau-, Transportkosten, Arbeitsaufwand etc. trägt der Käufer. Dies gilt auch für die Zurückführung von Geräten, wenn dies vom Käufer zu vertreten ist.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren und der Erlös aus dem Weiterverkauf bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Ansprüche des Verkäufers gegenüber dem Käufer unabhängig vom Rechtsgrund. Bei laufender Rechnung gilt das Eigentum als vorbehaltene Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers.
  2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Käufer verpflichtet, die Ware sorgsam zu behandeln und nach den Gebrauchsrichtlinien des Verkäufers zu benutzen und ausreichend zu versichern. Auftretende Schäden an der Ware, auch wenn sie von Dritten oder von Erfüllungsgehilfen des Käufers verursacht wurden, sind dem Käufer sofort schriftlich anzuzeigen.
  3. Der Käufer, der nicht Wiederverkäufer ist, ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Verkäufers über die Ware zu verfügen. Insbesondere darf er sie nicht veräußern, verpfänden oder zur Sicherung übereignen oder sie Dritten überlassen, solange noch Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer bestehen. Im Falle der Pfändung der gelieferten Ware ist der Käufer verpflichtet, den Vollstreckungsbeamten auf das Eigentumsrecht des Verkäufers aufmerksam zu machen und dem Verkäufer selbst von der beabsichtigten oder durchgeführten Pfändung durch eingeschriebenen Brief Kenntnis zu vermitteln.
  4. Bei Insolvenzverfahren oder Konkursen gilt das Aussonderungsrecht im Sinne des § 47 Insolvenzordnung an der Ware und an dem Erlös als vereinbart.
  5. Kommt der Käufer seinen Verbindlichkeiten nicht nach und begehrt der Verkäufer Pfändung der Kaufsache, so gilt dies nicht als Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt und den Herausgabeanspruch.
  6. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Verkäufer infolge Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Käufer auf entsprechendes Ersuchen des Verkäufers, die Vorbehaltsware an diesen herauszugeben, ohne dass es dazu einer gerichtlichen Entscheidung bedarf.
  7. Sondervorschriften für Wiederverkäufer
    a) Der Wiederverkäufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt.
    b) Bei Verkauf der Vorbehaltsware an Dritte geht der Erlös bzw. der Anspruch auf den Erlös für den Verkauf auf den ursprünglichen Verkäufer über. Ein zwischen dem Verkäufer und dem Dritten vereinbarter Eigentumsvorbehalt gilt als zu Gunsten der Firma Scholer Haus & Gastronomietechnik GmbH vereinbart.
    c) Eingezogene Beträge sind für den Verkäufer eingenommen. Weiterverkauf in Gegenrechnung ist unzulässig. Im übrigen ist der Käufer verpflichtet, die zugunsten des Verkäufers vorbehaltenen Eigentumsrechte dem Dritten zur entsprechenden Beachtung in geeigneter Form anzuzeigen. Für den Fall des Wiederverkaufs an Dritte tritt der Käufer bereits jetzt Forderungen gegenüber dem Dritten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an die Firma Scholer Haus & Gastronomietechnik GmbH ab und verpflichtet sich, die Abtretung auf Verlangen der Firma Scholer Haus & Gastronomietechnik GmbH gegenüber dem Erwerber offen zu legen. Die Offenlegung der Abtretung wird nur verlangt, wenn der Käufer gemäß VII 4 bzw. aus sonstigen Gründen zur sofortigen Zahlung verpflichtet ist.
  8. Bei Verkäufen an Dritte, bei denen die vorangestellten Verpflichtungen nicht beachtet werden, haftet der Käufer nach § 280 BGB.
  9. Sollte der Vertrag rückabgewickelt werden aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, ist der Verkäufer berechtigt, für die Nutzung und den Gebrauch der Sache und als Wertminderungsentschädigung folgende Beträge zu fordern:
    Für die ersten 3 Monate nach Lieferung 25 % des Nettokaufpreises, für die nächsten 9 Monate 3,4 % pro Monat, für die nächsten 12 Monate 1,6 % pro Monat, für die nächsten 36 Monate 0,7 % pro Monat, für jeden angefangenen Monat der Überlassung, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Nachweis einer geringeren Wertminderung bleibt dem Käufer vorbehalten.

X. Pauschalierung von Schadenersatzansprüchen

Steht der Firma Scholer Haus & Gastronomietechnik GmbH das Recht zu, Schadenersatz zu fordern, kann der Verkäufer 25 % des Kaufpreises als Schaden ohne Nachweis geltend machen. Dem Käufer steht das Recht zu, geltend zu machen und nachzuweisen, dass dem Verkäufer kein Schaden entstanden ist oder ein wesentlich geringerer als die Pauschale. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt der Firma Scholer Haus & Gastronomietechnik GmbH vorbehalten.

XI. Teilnichtigkeit

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nichtig sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

XII. Hinweis gemäß § 33 BDSG

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